Allgemeine Lieferbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen der PlanET Biogas Group
(Stand: Januar 2017)
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen („ALB”) gelten für sämtliche Kauf- und Werklieferungsverträge, welche die PlanET Biogas Group (insbesondere die PlanET Biogastechnik GmbH, die PlanET Service GmbH und die PlanET Biogas Global GmbH), im nachfolgenden „PlanET” genannt, mit Kunden abschließt, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Diese ALB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Verträge zwischen PlanET und dem Kunden.
2. Diese ALB gelten ausschließlich. Abweichende Geschäftsbedingungen oder Ergänzungen des Kunden oder Dritter gelten nicht, auch wenn PlanET ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Gleiches gilt, wenn PlanET auf Schreiben mit AGB des Kunden oder eines Dritten Bezug nimmt. Ebenso, wenn PlanET einen Auftrag des Kunden vorbehaltlos annimmt.
3. Im Einzelfall getroffene Individualvereinbarungen zwischen PlanET und dem Kunden haben Vorrang vor diesen ALB. Diese müssen dem Schriftformerfordernis genügen oder durch PlanET in Textform (schriftlich oder per E-Mail/Telefax) bestätigt werden.
§ 2 Vertragsschluss/Angebotsunterlagen
1. Angebote von PlanET sind freibleibend.
2. An den Angebotsunterlagen, insbesondere den Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Anweisungen und den Vertragsunterlagen behält sich PlanET das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen geheim zu halten und sie ausschließlich zum vereinbarten Zweck zu nutzen. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrags unbeschränkt. Die Geheimhaltungspflicht endet, wenn die Unterlagen durch PlanET allgemein öffentlich zugänglich gemacht wurden. Gegenstände, die dem Kunden von PlanET zur Verfügung gestellt werden, bleiben im Eigentum von PlanET. PlanET behält sich das Recht vor, die Unterlagen und Gegenstände zurückzufordern.
3. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme des Vertragsangebots erfolgt entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder spätestens durch Lieferung durch PlanET. Automatisch generierte und per E-Mail versandte Bestellbestätigungen stellen keine Annahme seitens PlanET dar.
§ 3 Lieferung/Leistung
1. Erfüllungsort/Gefahrübergang/Annahmeverzug
1.1. Die Lieferung der Ware erfolgt nach EXW gemäß Incoterms® 2010 (Incoterms ist ein eingetragenes Warenzeichen der Internationalen Handelskammer (ICC)) ab Lager (Erfüllungsort). Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist PlanET berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen. PlanET ist nicht verpflichtet die Verpackung zurückzunehmen, diese geht in das Eigentum des Kunden über.
1.2. PlanET ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung Subunternehmern zu bedienen.
1.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware bzw. des Werks geht mit der Übergabe an einen Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Entsprechendes gilt, wenn nach Vereinbarung die Kaufsache zur Abholung bereitsteht. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
1.4. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, so hat er die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
1.5. Teillieferungen sind zulässig, wenn
– die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, – die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist, und – dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
1.6. PlanET gerät nur bei schriftlicher Mahnung in Verzug.
1.7. Der Kunde informiert sich über etwaige Genehmigungspflichten/Ein-/Ausfuhrvoraussetzungen aufgrund der Gesetzeslage der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, sowie des Staates, in den die Bestellung geliefert werden soll und teilt diese PlanET mit. Er gibt die entsprechenden Informationen im Verlauf der Bestellung an. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, sich über etwaige Handelsverbote zu informieren und diese Information an
PlanET weiterzugeben. Der Kunde stellt PlanET von allen Ansprüchen Dritter frei, die durch die Nichtbeachtung der entsprechenden Vorschriften aufgrund der unterlassenen Mitteilung durch den Kunden entstehen.
2. Mängelansprüche
2.1. Bei einer Warenlieferung kann der Kunde etwaige Mängelansprüche nur geltend machen, wenn er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht unverzüglich und ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat er PlanET unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch im Rahmen dieser Untersuchung nicht erkennbar sind und sich später zeigen, hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
2.2. PlanET erbringt die Lieferungen und Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere auch in Bezug auf etwaige Mengen- oder Größenangaben oder Material, berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Mängelansprüchen.
Nicht inbegriffen sind Veränderungen durch Verschleiß. Die Mängelansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Bedienungs- und Wartungsanleitungen von PlanET sowie des jeweiligen Herstellers nicht beachtet hat. Auch bestehen keine Mängelansprüche, wenn der Kunde seinerseits die Sache unsachgemäß eingebaut oder repariert hat.
2.3. Bei begründeter Mängelrüge ist PlanET zur Nacherfüllung (nach Wahl von PlanET zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet, sofern ihr dies zumutbar ist. PlanET darf die Nacherfüllung durch von ihr beauftragte Servicedienstleister vornehmen lassen. Kommt PlanET dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag in Bezug auf die mangelhafte Lieferung steht dem Kunden nicht zu bei Geltendmachung eines Mangels, der nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder die Brauchbarkeit der gelieferten Ware nur unerheblich beeinträchtigt. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. § 8 ALB.
2.4. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt PlanET, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann PlanET die hieraus entstandenen Kosten ersetzt verlangen.
2.5. PlanET ist berechtigt, die Nacherfüllung von der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig zu machen.
2.6. Die Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
2.7. Erfolgt die Leistung aufgrund eines Werklieferungsvertrags, so gelten die vorgenannten Regelungen unter Berücksichtigung des § 651 BGB.
§ 4 Höhere Gewalt
1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen PlanET, die Lieferung oder Werkleistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist das Ereignis der höheren Gewalt nicht nur vorübergehender Natur, kann PlanET hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die PlanET die rechtzeitige Lieferung oder Werkleistung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann PlanET in einem solchen Fall auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob PlanET vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern oder leisten will. Erklärt sich PlanET nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
2. PlanET wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 4 Ziffer 1 ALB, wie vorstehend ausgeführt, eintritt und sich bemühen, Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten.
§ 5 Fristen und Termine
Von PlanET in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart wurde.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Die angegebenen Preise sind freibleibend. Mit Ausstellung einer Auftragsbestätigung werden sie bindend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe in EURO ab Werk, ohne Verpackung und Versand.
2. Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum und Lieferung vom Kunden zu zahlen. Maßgeblicher Zeitpunkt bei einer Überweisung ist der Eingang der Gutschrift auf einem Konto von PlanET. Verzögerungen durch die Banken bei der Ausführung gehen zulasten des Kunden.
3. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Während des Verzugs kann PlanET vom Kunden Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt PlanET vorbehalten.
4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch von PlanET gegen den Kunden auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichtzahlung fälliger Rechnungen der PlanET), so ist PlanET berechtigt, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes zu verlangen. Leistet der Kunde diese geforderte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, kann PlanET die Leistung verweigern oder ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
5. Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von PlanET schriftlich anerkannt sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts außerdem nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Bei Verträgen mit einem Gesamtwert von mehr als EUR 50.000,- ist eine Finanzierungsbestätigung einer Bank des Kunden über den Vertragswert für den Zeitraum bis zur Erfüllung durch den Kunden erforderlich. Die Bürgschaftserklärung muss spätestens acht Wochen vor Lieferung bei PlanET vorliegen. Sollte die Bürgschaftserklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorliegen, kann PlanET die Bestellung entsprechend verschieben und nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Die gesetzlichen Regelungen zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zum Ausgleich aller gegen den Kunden jetzt und zukünftig zustehenden Forderungen Eigentum von PlanET.
2. Der Kunde ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware nur befugt bei Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und wenn sichergestellt ist, dass die daraus entstehenden Forderungen auf PlanET übergehen.
3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
4. Die dem Kunden aus der Veräußerung oder einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt er hiermit als Sicherheit an PlanET ab. PlanET nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, die Befugnis von PlanET, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Nach Rücktritt vom Vertrag ist PlanET – unbeschadet etwaiger sonstiger Rechte – berechtigt, die Sicherungsabtretung offen zu legen und die abgetretenen Forderungen zur Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden zu verwerten.
5. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese erforderlichenfalls auf eigene Kosten warten zu lassen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an PlanET abgetretenen Forderungen (z.B. Pfändungen) hat der Kunde PlanET unverzüglich anzuzeigen.
6. Erlischt das Eigentum von PlanET an der Vorbehaltsware durch Vermischung oder Verbindung mit anderen Sachen (§§ 947, 948 BGB), so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Faktura-Endbetrages der Vorbehaltsware zu der Summe der FakturaEndbeträge der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf PlanET über. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für PlanET als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für PlanET. PlanET erwirbt automatisch (Mit)Eigentum an der mittels der gelieferten Gegenstände neu hergestellten Sache, und zwar im Verhältnis des Fakturawertes des gelieferten Gegenstandes zum Wert der neu hergestellten Sache, wobei der Zeitpunkt der Vollendung der Herstellung maßgeblich ist.
7. Wird der Kunde leistungsunfähig (z.B. durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist PlanET berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und unverzüglich die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. PlanET ist auch ohne Rücktrittserklärung berechtigt, den Liefergegenstand herauszufordern.
§ 8 Haftung
Für sämtliche Schäden, die von PlanET, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen verursacht werden, haftet PlanET nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Für vorsätzlich verursachte Schäden haftet PlanET unbegrenzt. Gleiches gilt für Schäden, die von PlanET, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten grob fahrlässig verursacht werden. Ebenso haftet PlanET unbegrenzt für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Im Übrigen haftet PlanET nur für die fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) und/oder Schäden, die von ihren Erfüllungsgehilfen, die nicht zu den leitenden Angestellten zählen, grob fahrlässig verursacht werden. Die Haftung nach dieser Ziffer 2. ist – vorbehaltlich der Regelungen in vorstehender Ziffer 1. – auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
3. Eine weitergehende Haftung von PlanET – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 9 Änderung der Vertragsbedingungen
PlanET kann Vertragsbestimmungen nach Vertragsschluss ändern, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die PlanET nicht veranlasst und auf die PlanET auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört wird und diese Störung eine Anpassung der Vertragsbestimmungen erforderlich macht, da die Parteien ohne die Änderung nicht oder nur mit Schwierigkeiten in der Lage wären, den Vertrag fortzusetzen oder durchzuführen. Eine entsprechende unvorhersehbare Störung kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Vertragsklausel aufgrund einer Rechtsprechungsänderung für unwirksam erklärt wird oder wenn die für die Erbringung der Vertragsleistungen maßgeblichen gesetzlichen Normen oder behördlichen Anordnungen sich derart ändern, dass eine Anpassung der Vertragsbestimmungen notwendig wird.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten und Verfahrensarten aus diesem Rechtsverhältnis einschließlich seiner Wirksamkeit ist Vreden, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen und nicht gesondert etwas anderes bestimmt ist. PlanET ist berechtigt, auch am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
2. Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus mit PlanET abgeschlossenen Verträgen gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
3. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Ergänzungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie durch PlanET schriftlich bestätigt werden. Gleiches gilt für sonstige rechtserhebliche Erklärungen. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.
4. Sollte irgendeine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.