Allgemeine Geschäftsbedingungen der PlanET Biogas Group

(Stand: Januar 2017)

§ 1 Geltungsbereich 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge, welche die PlanET Biogas Group (insbesondere die PlanET Biogastechnik GmbH, die PlanET Service GmbH und die PlanET Biogas Global GmbH), im nachfolgenden „PlanET“ genannt, mit Kunden abschließt, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Verträge zwischen PlanET und dem Kunden. 2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn PlanET ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Vertragsschluss/Angebotsunterlagen 1. Angebote von PlanET sind freibleibend. An den Angebotsunterlagen, insbesondere an den Abbildungen und Zeichnungen, und den Vertragsunterlagen behält sich PlanET das Eigentums- und Urheberrecht vor. 2. Der Auftrag des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme des Vertragsangebotes erfolgt entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch die Auftragserfüllung durch PlanET.

§ 3 Lieferung von Waren Für Verträge zwischen PlanET und dem Kunden, die nach den kaufrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 433 ff. BGB zu beurteilen sind, gelten die nachstehenden Bestimmungen des § 3 AGB: 1. Erfüllungsort/Gefahrübergang/Annahmeverzug 1.1 Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager (Erfüllungsort). Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist PlanET berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen. 1.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person (z. B. Spediteur) über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. 1.3 Teillieferungen sind zulässig, wenn – die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, – die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist, und – dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. 2. Mängelansprüche 2.1 Der Kunde kann etwaige Mängelansprüche nur geltend machen, wenn er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht unverzüglich und ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat er PlanET unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch im Rahmen dieser Untersuchung nicht erkennbar sind und sich später zeigen, hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 2.2 PlanET erbringt die Lieferungen und Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik. Handelsüblichen Abweichungen, insbesondere auch in Bezug auf etwaige Mengen- oder Größenangaben oder Material, berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Mängelansprüchen. Die Mängelansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Bedienungs- und Wartungsanleitungen von PlanET sowie vom jeweiligen Hersteller nicht beachtet hat. 2.3 Bei begründeter Mängelrüge ist PlanET zur Nacherfüllung (nach Wahl von PlanET zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt PlanET dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag in Bezug auf die mangelhafte Lieferung steht dem Kunden nicht zu bei Geltendmachung eines Mangels, der nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder die Brauchbarkeit der gelieferten Ware nur unerheblich beeinträchtigt. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 10 AGB. 2.4 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt PlanET, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann PlanET die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. 2.5 Die Mängelansprüche des Kunden verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab Gefahrübergang. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Gefahrübergang (§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB). Macht der Kunde im Rahmen der Mängelhaftung von PlanET Schadensersatzansprüche geltend, finden jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen Anwendung.

§ 4 Werkleistungen Für Verträge zwischen PlanET und dem Kunden, die nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts gemäß §§ 631 ff. BGB zu beurteilen sind, gelten die folgenden besonderen Bestimmungen des § 4 AGB: 1. Gefahrübergang, Abnahme Schuldet PlanET die Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung des Werkes geht spätestens mit Abnahme auf den Kunden über. Wegen unwesentlicher Mängel kann die

Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Abnahme der Leistung ist. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften des BGB zur Abnahme und Gefahrtragung Anwendung. 2. Mängelansprüche 2.1 Bei Mängeln ist PlanET zur Nacherfüllung (nach Wahl von PlanET zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt PlanET dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden nicht zu bei Geltendmachung eines Mangels, der nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder die Brauchbarkeit des Werkes nur unerheblich beeinträchtigt. Ferner ist das Rücktrittsrecht des Kunden wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn es sich bei den von PlanET zu erbringenden Leistungen um Bauleistungen handelt. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 10 AGB. 2.2 Das Recht des Kunden auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen (§ 637 BGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen. 2.3 Im Übrigen gelten die Regelungen aus § 3 Ziffer 2.2 und Ziffer 2.4 AGB entsprechend. 2.4 Die Mängelansprüche des Kunden verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab Gefahrübergang. Handelt es sich bei den von PlanET zu erbringenden Leistungen um ein Bauwerk oder um ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Gefahrübergang (§ 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB). Macht der Kunde im Rahmen der Mängelhaftung von PlanET Schadensersatzansprüche geltend, finden jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen Anwendung.

§ 5 Fristen und Termine Von PlanET in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart wurde.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden Schuldet PlanET gegenüber dem Kunden Bauleistungen, ist der Bauplatz vom Kunden so zu gestalten, dass ausreichend Platz für die Lagerung der Bauteile vorhanden ist. Der Lagerplatz muss so angelegt sein, dass das Material und Bauteile gegen Wetterverhältnisse, Diebstahl und andere äußere Einflüsse geschützt sind. Anfallendes Verpackungsmaterial und Baustellenabfälle gehen in das Eigentum des Kunden über. Hiervon ausgenommen sind Pfandartikel, wie z. B. Paletten, Kabelrollen und Transportkisten. Soweit der Verkäufer über das tatsächlich benötigte Material hinaus Reservematerial liefert, das gesondert vom übrigen Material gelagert wird, hat er das Recht, nicht verbrauchtes Material zurückzunehmen. Will der Käufer an diesen Teilen Eigentum erwerben, so ist der Verkäufer berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen.

§ 7 Höhere Gewalt 1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen PlanET, die Lieferung oder Werkleistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist das Ereignis der höheren Gewalt nicht nur vorübergehender Natur, kann PlanET hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die PlanET die rechtzeitige Lieferung oder Werkleistung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann PlanET in einem solchen Fall auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob PlanET vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern oder leisten will. Erklärt sich PlanET nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. 2. Schuldet PlanET nach dem Vertrag ausschließlich Dienstleistungen (§ 611 BGB), so gilt § 7 Ziffer 1 AGB entsprechend mit der Maßgabe, dass den Parteien statt des Rücktrittsrechts ein Kündigungsrecht zusteht. 3. PlanET wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 7 Ziffer 1 AGB, wie vorstehend ausgeführt, eintritt und sich bemühen, Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten.

§ 8 Zahlungsbedingungen 1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. 2. Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 8 Werktagen nach Rechnungszugang und Lieferung bzw. Abnahme vom Kunden zu zahlen. Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug ist. 3. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Während des Verzugs kann PlanET vom Kunden Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt PlanET vorbehalten. 4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch von PlanET gegen den Kunden auf Zahlung bzw. der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist PlanET berechtigt, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes zu verlangen. Leistet der Kunde diese geforderte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, kann PlanET ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. 5. Aufrechnungsrechte und/oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von PlanET schriftlich anerkannt sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts außerdem nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Bei Verträgen mit einem Gesamtwert von mehr als EUR 50.000,- benötigt PlanET eine Finanzierungsbestätigung der finanzierenden Bank des Kunden über den Vertragswert. Die Finanzierungsbestätigung muss spätestens 8 Wochen vor Baubeginn bei PlanET vorliegen. Sollte die Finanzierungsbestätigung nicht oder nicht rechtzeitig vorliegen, kann PlanET den geplanten Baubeginn entsprechend verschieben und nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Die gesetzlichen Regelungen zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zum Ausgleich aller gegen den Kunden jetzt und zukünftig zustehenden Forderungen Eigentum von PlanET. 2. Der Kunde ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware nur befugt bei Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und wenn sichergestellt ist, dass die daraus entstehenden Forderungen auf PlanET übergehen. 3. Die dem Kunden aus der Veräußerung oder einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt er hiermit als Sicherheit an PlanET ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, die Befugnis von PlanET, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Nach Rücktritt vom Vertrag ist PlanET – unbeschadet etwaiger sonstiger Rechte – berechtigt, die Sicherungsabtretung offen zu legen und die abgetretenen Forderungen zur Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden zu verwerten. 4. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese erforderlichenfalls auf eigene Kosten warten zu lassen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an PlanET abgetretenen Forderungen (z.B. Pfändungen) hat der Kunde PlanET unverzüglich anzuzeigen. 5. Erlischt das Eigentum von PlanET an der Vorbehaltsware durch Vermischung oder Verbindung mit anderen Sachen (§§ 947, 948 BGB), so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Faktura-Endbetrages der Vorbehaltsware zu der Summe der Faktura-Endbeträge der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf PlanET über. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für PlanET als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für PlanET. PlanET erwirbt automatisch (Mit-)Eigentum an der mittels der gelieferten Gegenstände neu hergestellten Sache, und zwar im Verhältnis des Fakturawertes des gelieferten Gegenstandes zum Wert der neu hergestellten Sache, wobei der Zeitpunkt der Vollendung der Herstellung maßgeblich ist.

§ 10 Haftung Für sämtliche Schäden, die von PlanET, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen verursacht werden, haftet PlanET nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 1. Für vorsätzlich verursachte Schäden haftet PlanET unbegrenzt. Gleiches gilt für Schäden, die von PlanET, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten grob fahrlässig verursacht werden. Ebenso haftet PlanET unbegrenzt für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 2. Im Übrigen haftet PlanET nur für die fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) und/oder Schäden, die von ihren Erfüllungsgehilfen, die nicht zu den leitenden Angestellten zählen, grob fahrlässig verursacht werden. Die Haftung nach dieser Ziffer 2. ist – vorbehaltlich der Regelungen in vorstehender Ziffer 1. – auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. 3. Eine weitergehende Haftung von PlanET – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 11 Änderung der Vertragsbedingungen PlanET kann Vertragsbestimmungen nach Vertragsschluss ändern, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die PlanET nicht veranlasst und auf die PlanET auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört wird und diese Störung eine Anpassung der Vertragsbestimmungen erforderlich macht, da die Parteien ohne die Änderung nicht oder nur mit Schwierigkeiten in der Lage wären, den Vertrag fortzusetzen oder durchzuführen. Eine entsprechende unvorhersehbare Störung kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Vertragsklausel aufgrund einer Rechtsprechungsänderung für unwirksam erklärt wird oder wenn die für die Erbringung der Vertragsleistungen maßgeblichen gesetzlichen Normen oder behördlichen Anordnungen sich derart ändern, dass eine Anpassung der Vertragsbestimmungen notwendig wird.

§ 12 Schlussbestimmungen 1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten und Verfahrensarten aus diesem Rechtsverhältnis einschließlich seiner Wirksamkeit ist Vreden, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. PlanET ist berechtigt, auch am Hauptsitz des Kunden zu klagen. 2. Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus mit PlanET abgeschlossenen Verträgen gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG). 3. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Ergänzungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich durch PlanET bestätigt werden. 4. Sollte irgendeine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 13 Anmelde- und Stornierungsbedingungen für PlanET Academy – Schulungsveranstaltungen
1) Anmeldungen können in Textform per Email erfolgen.
2) Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Soweit in der Ausschreibung/Ankündigung Teilnahmebeiträge/Kosten angegeben sind, entsteht mit der Anmeldung die Zahlungsverpflichtung.
3) Interessent*innen ohne vorherige Anmeldung oder ohne Entrichtung der genannten Teilnahmebeiträge/Kosten haben keinen Anspruch auf Teilnahme.
4) Eine kostenfreie Stornierung der Anmeldung ist nur bis 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Bei Stornierungen bis 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden Gebühren in Höhe von 50 % des Teilnahmebeitrages/der Kosten, bei späteren Stornierungen oder Nichterscheinen in Höhe von 100 % des Teilnahmebeitrages/der Kosten in Rechnung gestellt, sofern nicht vom Stornierenden ein/e Ersatzteilnehmer*in gestellt wird. Bei Bildungsmaßnahmen mit Angabe eines Anmeldeschlusses in der Ankündigung ist eine Stornierung nur bis zu diesem Termin (kostenfrei) möglich. Stornierungen müssen in jedem Fall in Textform per Email erfolgen. Rückzahlungen für belegte, aber nicht besuchte Veranstaltungen oder Veranstaltungsteile erfolgen nicht.
5) Wird für eine Bildungsveranstaltung die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht oder kann aus anderen, von der PlanET Academy nicht zu vertretenden Gründen die Veranstaltung nicht durchgeführt werden, ist die PlanET Academy nicht zur Durchführung verpflichtet. Entrichtete Teilnahme-Beiträge werden bei Absage der Maßnahme erstattet. Bei von der PlanET Academy nicht zu vertretenem Abbruch einer Maßnahme erfolgt eine Erstattung ggf. anteilig.
6) Soweit der Gesamtzuschnitt der Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt wird, können Teilnehmer*Innen wegen eines Dozent*innen- oder Raumwechsels, einer zeitlichen Verlegung oder einer Verschiebung im Ablaufplan weder vom Vertrag zurücktreten noch den Teilnahme-Beitrag mindern.
7) Für Diebstähle, Verluste oder sonstige Schäden übernimmt die PlanET Academy keine Haftung. Dies gilt auch für eventuelle Vermögensschäden infolge Absage gemäß Ziffer 5 oder Abbruch der Maßnahme auf Grund höherer Gewalt.
8) Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PlanET Biogastechnik GmbH, einzusehen unter https://planet-biogas.com/de/agb/.