Allgemeine Einkaufs­bedingungen

(Stand: Januar 2017)

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB”) gelten für sämtliche Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge, welche die PlanET Biogas Group (insbesondere die PlanET Biogastechnik GmbH, die PlanET Service GmbH und die PlanET Biogas Global GmbH), im nachfolgenden „PlanET” genannt, mit Auftragnehmern abschließt, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Diese AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Verträge zwischen PlanET und dem Auftragnehmer.

2. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende Geschäftsbedingungen oder Ergänzungen des Auftragnehmers oder Dritter gelten nicht, auch wenn PlanET ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Gleiches gilt, wenn PlanET auf Schreiben mit AGB des Auftragnehmers oder eines Dritten Bezug nimmt. Ebenso, wenn PlanET Waren oder Leistungen des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt.

3. Im Einzelfall getroffene Individualvereinbarungen zwischen PlanET und dem Auftragnehmer haben Vorrang vor diesen AEB. Diese müssen dem Schriftformerfordernis genügen oder durch PlanET in Textform (schriftlich oder per EMail/Telefax) bestätigt werden.

§ 2 Vertragsschluss/Angebotsunterlagen

1. Bestellungen von PlanET sind, soweit schriftlich erfolgt, verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von sieben Werktagen ab Zugang der Bestellung widerspricht. Bestellungen, die von PlanET durch die eingesetzte Software abgegeben werden, sind auch ohne Unterschrift gültig. Nichtschriftliche Bestellungen bedürfen einer Bestätigung in Textform. Ausgenommen sind Bestellungen mit einem Warenwert unter 1.000,00 €.

2. Bei Bestellungen, die offensichtliche Irrtümer und Unvollständigkeiten enthalten, hat der Auftragnehmer auf das Vorliegen dieser hinzuweisen. Ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

3. PlanET ist zum schriftlichen Widerruf der Bestellung berechtigt, wenn der Auftragnehmer nicht die Annahme innerhalb von vier Wochen schriftlich erklärt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Annahmeerklärung bei PlanET. Nach dieser Frist eingehende Bestellbestätigungen stellen ein neues Angebot des Auftragnehmers dar und bedürfen der Annahme durch PlanET in Textform.

4. An den Bestellunterlagen, insbesondere an den Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Anweisungen und den Vertragsunterlagen behält sich PlanET das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen geheim zu halten und sie ausschließlich zum vereinbarten Zweck zu nutzen. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrags unbeschränkt. Die Geheimhaltungspflicht endet, wenn die Unterlagen durch PlanET allgemein öffentlich zugänglich gemacht wurden. Gegenstände, die dem Auftragnehmer von PlanET zur Verfügung gestellt werden, bleiben im Eigentum von PlanET. PlanET behält sich das Recht vor, die Unterlagen und Gegenstände zurückzufordern.

§ 3 Lieferung/Leistung

1. Erfüllungsort/Gefahrübergang/Annahmeverzug
1.1 Ist eine Warenlieferung geschuldet, so erfolgt diese ohne gesonderte abweichende Vereinbarung nach DAP gemäß Incoterms® 2010 (Incoterms ist ein eingetragenes Warenzeichen der Internationalen Handelskammer (ICC)) an den in der Bestellung angegebenen Ort (Erfüllungsort). Ist kein Ort angegeben, erfolgt die Lieferung an den Sitz von PlanET. Die Lieferung ist von dem Auftragnehmer dem entsprechenden Ansprechpartner anzukündigen, die Abnahme sicherzustellen und die örtlichen Begebenheiten zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer übersendet bei Lieferung eine vom Lieferschein getrennte Versandanzeige. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. Dieser hat das Datum der Ausstellung und Versand, den Inhalt der Lieferung inklusive Artikelnummer und Anzahl sowie die Bestellkennung von PlanET zu enthalten. Der Lieferung darf eine Rechnung nicht beigefügt werden. Der Auftragnehmer nimmt die Verpackung am Erfüllungsort auf seine Kosten auf Verlangen von PlanET zurück. Ist eine Montage geschuldet, so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.

1.2 Die in der Bestellung angegebenen Liefer- und Herstellungszeiten sind bindend. Der Auftragnehmer setzt PlanET unverzüglich schriftlich in Kenntnis, wenn die vereinbarte Liefer- und Herstellungszeit nicht eingehalten werden kann. Liefert der Auftragnehmer vor dem festgesetzten Zeitpunkt, so steht es PlanET frei, die Lieferung anzunehmen oder abzulehnen. Im Falle der Ablehnung trägt der Auftragnehmer die Kosten für die erneute Lieferung.

1.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware bzw. des Werks geht mit der Übergabe bzw. Abnahme am Erfüllungsort an PlanET über. Eine Zahlung ohne Vorbehalt seitens PlanET stellt keine Abnahme oder Billigung dar.

1.4 Teillieferungen sind nur zulässig, wenn PlanET ausdrücklich zugestimmt hat.

1.5 Die Rechnung hat Bestellnummer sowie die Artikelnummer und ggfs. Projektnummer zu enthalten und ist gesondert zu übermitteln. Fehlen für die Bearbeitung wichtige Angaben, so trifft PlanET bei Verzögerungen kein Verschulden.

1.6 Der Auftragnehmer informiert sich über etwaige Genehmigungspflichten aufgrund der Gesetzeslage der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, sowie des Staates, in dem der jeweilige Erfüllungsort liegt und teilt diese PlanET rechtzeitig mit. Er gibt die entsprechenden Informationen im Verlauf der Bestellung an. Des Weiteren ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich über etwaige Handelsverbote zu informieren und diese Information an PlanET weiterzugeben. Bei der Leistung am Erfüllungsort trägt der Auftragnehmer Sorge, dass die zu berücksichtigenden Regelungen eingehalten werden.

1.7 Sämtlichen Werken oder Lieferungen ist die betreffende Dokumentation beizufügen, sofern diese notwendig ist.

2. Mängelansprüche
2.1. Bei einer Warenlieferung kann PlanET etwaige Mängelansprüche nur geltend machen, wenn sie ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht unverzüglich und ordnungsgemäß nachgekommen ist. PlanET hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat PlanET unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Prüfungsmaßstab ist eine äußerliche Begutachtung bei Wareneingang, sowie eine Qualitätsüberprüfung durch Stichproben. Mängel, die auch im Rahmen dieser Untersuchung nicht erkennbar sind und sich später zeigen, hat PlanET unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt PlanET die Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Bei der Herstellung eines Werkes gelten die gesetzlichen Regelungen.

2.2. Der Auftragnehmer erbringt die Lieferungen und Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Regelwerke, insb. der VOB, VDE, VDI und der Maschinenrichtlinie.

2.3. Bei begründeter Mängelrüge ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung (nach Wahl von PlanET zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet, sofern ihm dies zumutbar ist. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, ist PlanET berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht Gefahr im Verzug oder eine sonstige Eilbedürftigkeit, ist PlanET berechtigt, den Mangel unverzüglich auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte zu beseitigen. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die gesetzlichen Regelungen.

2.4. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Auftragnehmer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen von PlanET als unberechtigt heraus, kann der Auftragnehmer die hieraus entstandenen Kosten von PlanET nur ersetzt verlangen, wenn PlanET erkannt oder grobfahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

2.5. Die Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in 24 Monaten ab Inbetriebnahme, spätestens jedoch in 36 Monaten ab Anlieferung. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Gefahrübergang (§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB). Handelt es sich bei den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen um ein Bauwerk, einen Teil eines Bauwerks oder um ein Werk, dessen Erfolg von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Gefahrübergang (§ 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB).

2.6. Erfolgt die Leistung aufgrund eines Werklieferungsvertrags, so gelten die vorgenannten Regelungen unter Berücksichtigung des § 651 BGB.

2.7. Ist eine Dienstleistung geschuldet, so richtet sich die Rechtsfolge bei Verletzung der dienstvertraglichen Pflichten abweichend von den vorgenannten Ziffern nach den gesetzlichen Regelungen.

3. Produzentenhaftung/Rechtsverletzung ggü. Dritten
3.1. Der Auftragnehmer hat PlanET im Falle eines Mangels oder Produktschadens insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis nicht ohnehin selbst haftet. Besteht aufgrund des Produktschadens eine Rückrufverpflichtung seitens PlanET, so hat der Auftragnehmer sämtliche damit verbundenen Kosten zu tragen und PlanET hiervon freizustellen. Über Inhalt und Umfang wird PlanET den Auftragnehmer informieren. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3.2. Der Auftragnehmer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

3.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Rechte Dritter, insb. Schutzrechte, zu beachten. Im Falle eines Verstoßes stellt er PlanET von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

4. Arbeitssicherheit
4.1. Der Lieferant stellt sicher, dass seine Mitarbeiter oder sonstige von ihm eingesetzten Personen alle einschlägigen Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einhalten. Gleiches gilt für die Vorgaben der einschlägigen Gesetze und Verordnungen.

4.2. Der Lieferant hält das von ihm eingesetzte Personal dazu an, die vorgeschriebene Schutzausrüstung zu tragen und vorhandene Weisungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinators zu befolgen. Er trägt dafür Sorge, dass die von ihm gestellte Baustelleneinrichtung den einschlägigen Vorschriften entspricht. Auf Anforderung seitens PlanET ist der Lieferant verpflichtet, die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

§ 4 Höhere Gewalt

1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen PlanET, die Annahme der Lieferung oder Werkleistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verweigern. Ist das Ereignis der höheren Gewalt nicht nur vorübergehender Natur, kann PlanET hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar ist. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die PlanET die rechtzeitige Annahme oder Abnahme trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen.

2. Schuldet der Auftragnehmer nach dem Vertrag ausschließlich Dienstleistungen (§ 611 BGB), so gilt § 4 Ziffer 1 AEB entsprechend mit der Maßgabe, dass den Parteien statt des Rücktrittsrechts ein Kündigungsrecht zusteht.

3. PlanET wird den Auftragnehmern unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 4 Ziffer 1 AEB, wie vorstehend ausgeführt, eintritt und sich bemühen, Beeinträchtigungen des Auftragnehmers so gering wie möglich zu halten.

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten für den in den Bestellungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang und sind bindend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe in EURO. Sie beinhalten alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers.

2. Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 20 Bankarbeitstagen (Montag – Freitag) nach Rechnungszugang und Lieferung bzw. Abnahme mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Bankarbeitstagen netto zu zahlen. Maßgeblicher Zeitpunkt bei einer Überweisung ist der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank von PlanET. Verzögerungen durch die Banken bei der Ausführung ist PlanET nicht anzurechnen.

3. Kommt PlanET mit der Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) verlangen.

4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch von PlanET gegen den Auftragnehmer auf Erfüllung bzw. Nacherfüllung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist PlanET berechtigt, 10 % der Schlussrechnungssumme bis Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelrechte als Sicherheit einzubehalten. Leistet der Auftragnehmer die geforderte Erfüllung oder Nacherfüllung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, kann PlanET ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

5. Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von PlanET schriftlich anerkannt sind. Der Auftragnehmer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts außerdem nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Ist von PlanET eine Anzahlung in Höhe von mehr als 5.000 Euro zu leisten, hat der Auftragnehmer PlanET vorab eine Anzahlungsbürgschaft einer Bank des Auftragnehmers über den Anzahlungswert für den Zeitraum bis zur Leistung eines entsprechenden Gegenwertes zu stellen. Erfüllung.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung von PlanET für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Auftragnehmer sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

Die Übereignung der Ware auf PlanET hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt PlanET jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. PlanET bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter

Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

2. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für PlanET als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für PlanET. PlanET erwirbt automatisch (Mit-)Eigentum an der mittels der gelieferten Gegenstände neu hergestellten Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zum Wert der neu hergestellten Sache, wobei der Zeitpunkt der Vollendung der Herstellung maßgeblich ist.

§ 7 Änderung der Vertragsbedingungen

PlanET kann Vertragsbestimmungen nach Vertragsschluss ändern, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die PlanET nicht veranlasst und auf die PlanET auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört wird und diese Störung eine Anpassung der Vertragsbestimmungen erforderlich macht, da die Parteien ohne die Änderung nicht oder nur mit Schwierigkeiten in der Lage wären, den Vertrag fortzusetzen oder durchzuführen. Eine entsprechende unvorhersehbare Störung kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Vertragsklausel aufgrund einer Rechtsprechungsänderung für unwirksam erklärt wird oder wenn die für die Erbringung der Vertragsleistungen maßgeblichen gesetzlichen Normen oder behördlichen Anordnungen sich derart ändern, dass eine Anpassung der Vertragsbestimmungen notwendig wird.

§ 8 Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten und Verfahrensarten aus diesem Rechtsverhältnis einschließlich seiner Wirksamkeit ist Vreden, sofern der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen und nicht gesondert etwas anderes bestimmt ist. PlanET ist berechtigt, auch am Hauptsitz des Auftragnehmers zu klagen.

2. Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus mit PlanET abgeschlossenen Verträgen gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

3. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Ergänzungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie durch PlanET schriftlich bestätigt werden. Gleiches gilt für sonstige rechtserhebliche Erklärungen. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.

4. Sollte irgendeine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.